Satzung der FEN 1970 e.V. -Europa- Verband Stadt & Kreis Aachen

 

Satzung

der

Föderation

Europäischer Narren 1970 e.V.

 

VerbandStadt & Kreis Aachen e. V.

 

 

29.11.2012

 

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt als Mitgliedsverein des im Vereinsregister des Amtsgerichts Aachen unter VR 5137 eingetragenen Vereins und für die Dauer seiner Zugehörigkeit den Namen FEN – Föderation Europäischer Narren1970 e.V. -Europa-, Verband Stadt und Kreis Aachen.

Er hat seinen Sitz in Aachen und ist im Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Gemeinnützigkeit – Zweck des Vereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist die Pflege und Unterhaltung des bodenständigen, kulturellen und musischen Brauchtums, insbesondere des Karnevals-, Fastnachts-, Faschingsgeschehens sowie der Schwäbisch-Alemannischen Brauchtumspflege.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung der Jugendpflege und der Durchführung von Veranstaltungen zur Erhaltung des Brauchtums auch über die europäischen Grenzen hinaus.

 

§ 3

Gemeinnützigkeit – Selbstlosigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 4

Gemeinnützigkeit – Satzungsgemäße Verwendung der Vereinsmittel

 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.

 

§ 5

Gemeinnützigkeit – Begünstigung

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 6

Gemeinnützigkeit – Verwendung des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins:

eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugend im Karneval.

 

§ 7

Zweck und Aufgabe

 

Der Verein bezweckt die Pflege bodenständigen, kulturellen und musischen Brauchtums, insbesondere des Karnevals, der Fastnacht, des Faschings und der Schwäbisch-Alemannischen Brauchtumsfasnet, sowohl auf europäischer als auch auf außereuropäischer Basis.

Er macht sich zur Aufgabe,

  • gegenüber seinen Mitgliedern helfend und beratend tätig zu werden,
  • Kontakte zwischen Mitgliedsgesellschaften und den Mitgliedern regional und überregional zu pflegen,
  • den Kontakt zu Vereinigungen innerhalb und außerhalb Europas zu suchen, durchzuführen und zu pflegen,
  • mit anderen karnevalistischen oder ähnlichen Vereinigungen im Bereich von Europa zusammenzuarbeiten,
  • Kontakt und Verbindung zu allen Einrichtungen und Stellen zu pflegen, die mit den Belangen des Vereins in Verbindung kommen und gebracht werden,
  • Kontakte und Jugendpflege innerhalb der Landesverbände und in Europa zu fördern und auszubauen,
  • Jugendförderung durch kooperative Zusammenarbeit im In- und Ausland bei Jugendbegegnungen und Jugendforen zu fördern. Lehrgänge zum Zwecke der Vereinsführung durchzuführen und auszubauen.

 

§ 8

Mitgliedschaft

 

  • Mitglieder des Vereins können werden: 
  • Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften und Vereinigungen des In- und Auslandes.
  • Der Verein kennt folgende Mitgliedschaften:
    • Aktive Mitglieder, hierzu gehört der unter 1. aufgeführte Personenkreis
    • Fördernde Mitglieder, dies sind Organisationen, Firmen, Personengruppen und Einzelpersonen, die den Verein individuell oder finanziell unterstützen.
    • Ehrenmitglieder; dies sind Mitglieder, die aufgrund ihrer Verdienste in dem Verein dazu ernannt wurden.

 

§ 9

Pflichten der Mitglieder

 

  • Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung sowie die satzungsgemäßen Beschlüsse der Organe des Vereins einzuhalten, das Ansehen und die Ehre des Vereins zu fördern und sich aller Handlungen zu enthalten, die den Verein schädigen.
  • Die Mitglieder haben jährlich im Voraus den Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrags wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins festgelegt. Aufzunehmende Mitglieder zahlen bei der Antragstellung eine einmalige Aufnahmegebühr.
  • Alle Mitglieder verpflichten sich, die karnevalistischen, fastnachtlichen, faschingsgemäßen und der Schwäbisch-Alemannischen Brauchtumsfasnet Bräuche innerhalb von Deutschland in der kalendermäßig bedingten Zeit vom 11.11. bis zum Aschermittwoch bzw. zur Beendigung der Fasnet auszuüben. In den anderen Ländern sind die dort üblichen Zeiten maßgebend. Über Ausnahmeregelungen für besondere Termine entscheidet das geschäftsführende Präsidium.

 

§ 10

Aufnahme

 

  • Für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag erforderlich, über den das geschäftsführende Präsidium entscheidet.
  • Die Aufnahme minderjähriger Personen sowie von Mitgliedern konkurrierender Organisationen ist ausgeschlossen.
  • Nach Aufnahme durch das geschäftsführende Präsidium und Entrichtung des entsprechenden Mitgliedsbeitrag sowie der Aufnahmegebühr erhält das neue Mitglied einen Ausweis über die Mitgliedschaft.

§ 11

Erlöschen der Mitgliedschaft

 

  • Die Mitgliedschaft in dem Verein erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod oder Auflösung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vorher der Geschäftsstelle des Vereins schriftlich angezeigt werden. Fällige Beiträge müssen noch entrichtet werden.
  • Der Ausschluß kann erfolgen, wenn das Mitglied in gröbster Weise gegen die Interessen und die Satzung des Vereins verstößt und wenn Beiträge oder andere Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein für einen Zeitraum von einem Jahr rückständig sind und ihre Zahlungen nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung durch den/die Schatzmeister/in oder die Geschäftsstelle des Vereins erfolgt.
  • Über den Ausschluß entscheidet das geschäftsführende Präsidium. Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied das Recht des Einspruchs zu. Dieser Einspruch ist innerhalb von 14 Tagen durch einen an das geschäftsführende Präsidium gerichteten eingeschriebenen Brief einzulegen. Über den Einspruch entscheidet das Gesamtpräsidium, dessen Entscheidung endgültig ist. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
  • Mit Beendigung der Mitgliedschaft hat der Ausgeschiedene keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. In seinem Besitz befindliches Vermögen des Vereins hat es innerhalb von 14 Tagen zurückzugeben.
  • Ausgeschlossene Mitglieder haben auch als Vertreter von Mitgliedsgesellschaften keinen Zutritt zu Mitgliederversammlungen und Sitzungen.

 

§ 12

Mitgliederbeitrag

 

  • Die Mitglieder haben laufende Beiträge zu leisten, deren Höhe die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschließt. Die Beiträge sind bis zum 31. Mai eines jeden Jahres zu zahlen. Bei dem Beitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Zu den Beiträgen wird bei neu eingetretenen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr erhoben, deren Höhe ebenfalls von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird, ebenfalls durch einfachen Mehrheitsbeschluß.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 13

Rechte der Mitglieder

 

  • Jedes Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und Anfragen einzubringen.
  • Die Mitglieder des Vereins sind in ihrem Eigenleben unter Berücksichtigung des Zweckes des Vereins und den Vorschriften dieser Satzung nicht beschränkt. Ihre landsmannschaftlichen Eigenarten müssen erhalten bleiben und sind zu fördern.
  • Juristische Personen haben das aktive, natürliche Personen das aktive und passive Wahlrecht. Beim aktiven Wahlrecht haben alle Mitglieder jeweils nur eine Stimme, die nur persönlich, bei Gesellschaften und Vereinigungen durch einen Vertretungsberechtigten abgegeben werden darf. Soweit ein Einzelmitglied jedoch auch vertretungsberechtigtes Mitglied einer Mitgliedsgesellschaft ist, hat dieses Mitglied die Möglichkeit, sowohl als Einzelmitglied als auch für die Gesellschaft eine Stimme abzugeben. Somit haben beim aktiven Wahlrecht diese Mitglieder zwei Stimmen.
  • Ehrenmitglieder haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

 

§ 14

Organe des Verbandes Stadt und Kreis Aachen

 

  • Die Organe des Vereins sind:
    • die Mitgliederversammlung
    • das geschäftsführende Präsidium
    • das Gesamtpräsidium
  • Die Tätigkeiten der Mitglieder der o.a. Organe sind ehrenamtlich; Kosten können im Ausnahmefall erstattet werden.

 

§ 15

Zusammensetzung der Organe

 

  • Das geschäftsführende Präsidium setzt sich zusammen aus:
  • dem/der geschäftsführenden Präsidenten/in
  • dem/der Vizepräsidenten/in (Stellvertreter)
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der stellvertretenden Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • Das Gesamtpräsidium setzt sich zusammen aus:
  • einer von der Mitgliederversammlung bestimmter Anzahl von Beisitzern.

 

§ 16

Geschäftsführendes Präsidium

 

  • Aufgaben
  • Das geschäftsführende Präsidium leitet den Verein und überwacht die Durchführung der Vereinsbeschlüsse. Es verwaltet das Vereinsvermögen. Es ist hierfür der Mitgliederversammlung gegenüber verantwortlich. Über die Vermögensteile des Vereins sind nur jeweils zwei Präsidiumsmitglieder gemeinschaftlich verfügungsberechtigt.
  • Geschäftsführendes Präsidium im Sinne von § 26 BGB sind der geschäftsführende Präsident, der Vizepräsident, der Schriftführer und der Schatzmeister. Jeder ist alleine zur Vertretung berechtigt. Für das Innenverhältnis wird jedoch bestimmt, dass der Vizepräsident und der Schriftführer von ihrer Vertretungsmacht nur dann Gebrauch machen, wenn der geschäftsführende Präsident verhindert ist oder sie beauftragt hat. Wichtige Fragen hat der geschäftsführende Präsident jeweils dem geschäftsführenden Präsidium oder der Jahreshauptversammlung vorzulegen.
  • Beschlussfähigkeit
  • Das geschäftsführende Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Präsidiumsmitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.
  • Schatzmeister/in
  • Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Einnahmen und Ausgaben des Vereins. Er/Sie hat sie kaufmännisch zu verbuchen und in der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Er/Sie ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge. Auf Verlangen des geschäftsführenden Präsidiums muss der/die Schatzmeister/in auch außerordentlich Auskunft über den derzeitigen Kassenstand bzw. über das Vereinsvermögen erteilen.
  • Schriftführer/in
  • Dem/der Schriftführer/in obliegen die Erledigung aller schriftlichen Arbeiten und die Abfassung der Protokolle. Er/Sie hat diese zu unterzeichnen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom geschäftsführenden Präsidenten gegenzuzeichnen und dem geschäftsführenden Präsidium zuzusenden. Alle anderen Protokolle können von einem Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums und dem/der jeweiligen Schriftführer/in unterschrieben werden.
  • Wahl des geschäftsführenden Präsidiums
  • Die Wahl des geschäftsführenden Präsidiums erfolgt jeweils auf drei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Die Wiederwahl ist zulässig. Zur Durchführung der Wahl wird ein Wahlausschuß, bestehend aus zwei Mitgliedern gewählt.
  • Vorzeitiger Widerruf
  • Vorzeitig kann die Abwahl jedes Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums durch Amtsenthebung von einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung erfolgen, soweit grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit vorliegt und nachgewiesen ist.
  • Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums
  • Bei Ausscheiden eines Mitglieds des geschäftsführenden Präsidiums, für das kein Stellvertreter bestellt ist, ist das geschäftsführende Präsidium berechtigt, in der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchführen zu lassen. Das geschäftsführende Präsidium ist weiterhin berechtigt, bei Ausscheiden eines Präsidiumsmitgliedes diesen Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch zu besetzen.

 

§ 17

Gesamtpräsidium

 

  • Das Gesamtpräsidium besteht aus dem geschäftsführenden Präsidium und den Beisitzern. Es soll außerhalb der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich zu einer Tagung zusammenkommen. Hierzu sind zumindest folgende Tagesordnungspunkte zu behandeln:
    • Bericht des/der Präsidenten(in),
    • Bericht des/der Schatzmeisters(in),
    • Anträge auf Ernennung von Ehrenmitgliedern,
    • Anträge

 

§ 18

Mitgliederversammlung

 

  • Mindestens einmal jährlich findet eine Versammlung des Verbandes Stadt und Kreis Aachen statt. Dazu sind die Mitglieder vom geschäftsführenden Präsidium mindestens 21 Tage vorher schriftlich oder elektronisch mit vorgesehener Tagesordnung einzuladen. Diese Versammlung ist jedoch spätestens einen Monat vor Ablauf des Geschäftsjahres durchzuführen. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vorher schriftlich beim geschäftsführenden Präsidium eingereicht und begründet werden (Der Tag des Poststempels ist entscheidend).
  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom geschäftsführenden Präsidium einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe des Grundes und der Punkte, die behandelt werden sollen, beantragt. Die Einberufung hat dann innerhalb von vier Woche zu erfolgen. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem geschäftsführenden Präsidenten, im Verhinderungsfall seinem Stellvertreter oder dem/der Schriftführer/in.
  • Der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung unterliegen insbesondere:
    • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des geschäftsführenden Präsidiums, des Berichtes des/der Schatzmeisters/in und des Berichtes der Kassenprüfer,
    • Entlastung des geschäftsführenden Präsidiums,
    • Wahl des neuen geschäftsführenden Präsidiums, wenn die Amtszeit des alten abgelaufen ist,
    • Wahl von zwei Kassenprüfern; die Kassenprüfer werden für die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Präsidium angehören,
    • Satzungsänderung,
    • Entscheidung über eingereichte Anträge,
    • Auflösung des Vereins.
  • Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche/außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn wenigstens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht.
  • Der geschäftsführende Präsident, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter oder der/die Schriftführer/in, berufen und leiten die Versammlung. Der geschäftsführende Präsident ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht, der/die Schatzmeister/in einen Kassenbericht zu erstellen.
  • Die Anwesenden können durch Mehrheitsbeschluß verlangen, dass durch Zuruf oder schriftlich abgestimmt wird, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei den Abstimmungen entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorgeschrieben ist. Bei Stimmengleichheit muß neu gewählt werden.

 

§ 19

Datenschutz

 

Das geschäftsführende Präsidium ist nicht befugt, Mitgliederdaten oder Angaben über Vermögenswerte an Dritte weiterzugeben.

 

§ 20

Richtlinien

 

Das geschäftsführende Präsidium gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese beinhaltet:

  • Versammlungsordnung
  • Kleiderordnung (Anlehnung an Kleiderordnung FEN-Europa VR-4662)
  • Ordensverleihung (Anlehnung an Ordensmemorandum FEN-Europa VR-4662)
  • Kinder- und Jugendordnung
  • Festlegung bestimmter Aufgaben (z.B. Zeremonienmeister usw.)

 

§ 21

Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

Satzungsänderungen können durch einen Beschluß der Mitgliederversammlung mit drei/viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erfolgen.

Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung, ebenfalls mit einer drei/viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder, aufgelöst werden. Der Auflösungsbeschluß kann nur in einer ordnungsgemäß hierzu einberufenen Mitgliederversammlung, auf deren Tagesordnung dieser Antrag steht, gefasst werden.

Das geschäftsführende Präsidium ist ermächtigt, Satzungsänderungen für den Fall zu beschließen, dass eventuelle Beanstandungen des Vereinsregistergerichts behoben werden müssen. Hierzu ist der Beschluss von mindestens zwei im Vereinsregister eingetragenen Präsidiumsmitgliedern erforderlich. Die geänderte Satzungsfassung ist anschließend den Vereinsregister einzureichen und die Mitgliederversammlung auf der nächsten Versammlung zu unterrichten.

 

§ 22

Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtstand ist Aachen.

 

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